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Montag, 09 Januar 2017 16:08

"Fotografieren? Nein danke!" - Was darf ich fotografieren und was nicht?

"Fotografieren? Nein danke!" - Was darf ich fotografieren und was nicht?

Recht am eigenen Bild, Panoramafreiheit, Urheberrecht, Lichtbildwerk - diese und anderer Begriffe sollte man zumindest schon mal gehört haben, wenn man die Fotografie sein Hobby nennt und man insbesondere gern mit der Öffentlichkeit seine Bilder teilt. Es folgt ein Crashkurs für Nicht-Juristen!

Disclaimer: Punkt 1: Wir sind keine Juristen, geben hier also ausdrücklich keine Rechtsberatung, sondern schildern die Sachverhalte nach bestem Wissen und Gewissen, so wie wir sie aus der praktischen Anwendung und schlicht aus privatem Interesse kennen (von ein paar tatsächlich bestandenen Vorlesungen in Zivil- und Multimediarecht abgesehen). Da wir unser Hobby in vielen sozialen Netzwerken mit anderen teilen, sind wir schließlich auch direkt betroffen. Punkt 2: Dieser Artikel beschreibt die Situation in Deutschland und erhebt ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Insbesondere gehen wir nicht auf vertragsrechtliche Sachverhalte ein, bei denen die Fotografie nur ein Anwendungsfall ist (z.B. Ansprüche aus Verträgen bei Hochzeits- oder Modellshootings etc). Das würde an dieser Stelle einfach zu weit führen.

Vor zehn Jahren, als man auf Handy-Bildern kaum eine Person erkannt hat, war das Fotografieren in der Öffentlichkeit noch recht unproblematisch. Heute läuft jedoch die überwiegende Mehrheit der Leute mit einer halbwegs brauchbaren Kamera in der Tasche durch die Gegend. In einem gewissen Rahmen betreibt also fast jeder hin und wieder Street-Fotografie. Dementsprechend reagieren die Menschen auch eher mal negativ auf den Umstand fotografiert zu werden als früher. Und das führt uns auch direkt zum

Recht am eigenen Bild

Das ist die offizielle Bezeichnung, treffender wäre aber vielleicht der Ausdruck: "Recht an der eigenen Abbildung". Dieses hat seinen Ursprung in einer prominenten Quelle, nämlich dem Grundgesetz höchstpersönlich (genauer Art 1. + Art.2 Abs. 1 GG), konkretisiert im Falle der Fotografie durch das Kunst-Urheber-Gesetz, kurz KunsturhG, (insbesondere §§22 ff). Man hört in diesem Zusammenhang auch oft vom "Recht auf informationelle Selbstbestimmung". Wichtigster Punkt dabei: die abgebildete Person kann üer die Verwendung des Bildes bestimmen, insbesondere einer Veröffentlichung widersprechen. Geschützt wird sie dabei potenziell sowohl zivilrechtlich (Stichwort Schadensersatz nach §823 BGB bzw. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB) als auch strafrechtlich ("Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" nach §201a StGB). Klingt also erst mal so, als sollte man seine Kamera eher verstecken, sobald man jemanden sieht. Tatsächlich ist aber zunächst einmal eher das Gegenteil der Fall. Grundsätzlich kann man sagen: Irgendwen zu fotografieren ist fast immer erlaubt, solange das Foto im öffentlichen Raum entstanden ist, man die Person nicht unangemessen belästigt oder beeinträchtigt hat und zum Zeitpunkt der Aufnahme kein generelles Fotografieverbot bestand. Es ist nur strikt zu unterscheiden zwischen der Aufnahme eines Fotos an sich und deren Veröffentlichung. Wenn man Bilder verbreiten und/oder damit Geld verdienen möchte, ist das grundsätzlich nur mit einer Genehmigung der abgebildeten Personen möglich. Eventuell kann man sich aber auf Ausnahmen berufen. Ein Beispiel dafür sind

Personen des Zeitgeschehens

Darunter fallen Politiker, Sportler, Künstler etc., wenn sie sich nicht offensichtlich privat (z.B. bei einem Einkaufsbummel) in der Öffentlichkeit bewegen. Fotos dieser Personen von öffentlichen Auftritten können dann ohne Einwilligung verbreitet werden, vorausgesetzt das öffentliche Interesse daran ist groß genug. Der Begriff des "öffentlichen Interesses" ist in diesem Fall relativ zu sehen. Fotos vom örtlichen Schützenkönig sollten zum Beispiel tendenziell eher lokal begrenzten Veröffentlichungen vorbehalten bleiben, sonst fehlt der so genannte "redaktionelle Zusammenhang". Bei überregionalen Bekanntheiten wie z.B. Barack Obama kann es aber auch passieren, dass das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte sogar überwiegt. Treten solche Personen öffentlich auf, müssen sie sich darüber im Klaren sein, dass sie vermutlich tausendfach fotografiert werden. Eine Veröffentlichung ist dann in aller Regel unproblematisch. Ein weiteres Ausnahme-Beispiel für das Recht am eigenen Bild ist die 

Person als Beiwerk

In der Praxis trifft dieser Fall häufig an Orten zu, die selten menschenleer sind, z.B. an typischen Touristen-/Sightseeing-Hotspots. Hier stellt sich die Frage, ob die abgebildeten Personen inhaltlich im Mittelpunkt des Fotos stehen oder anders gesagt: ob die Bildwirkung die gleiche auch ohne sie wäre. Das kann man oft problemlos bejahen, wenn z.B. einzelne Personen in einer Gruppe untergehen oder die Leute nur so klein im Bild sind, dass man sie bei üblicher Betrachtung nicht erkennt, obwohl man sie in einem 100% Zoom noch identifizieren könnte. Beides beispielhaft verdeutlicht in diesen Bildern:

  • IMG_0374-Bearbeitet
  • IMG_1810
 

"konkludentes Verhalten"

...hingegen zählt nicht!. Hinter diesem Begriff versteht der Jurist grob gesagt die offensichtliche Willensäußerung einer Person, auch wenn diese ihren Willen nicht explizit (mündlich) zum Ausdruck bringt. Man ahnt, dass sich hierüber durchaus streiten lässt. Wenn jemand beispielsweise zum Zeitpunkt der Aufnahme für dich posiert, kann diese Person später nur schwer behaupten nicht mit der Aufnahme einverstanden gewesen zu sein. Das heißt aber trotzdem nicht, dass das Bild später einfach so veröffentlich werden darf! Du musst trotzdem eine Einwilligung einholen und die abgebildete Person genau über den Zweck und Umfang der Veröffentlichung informieren.

Damit haben wir die wichtigsten Aspekte abgefrühstückt, wenn es um das Fotografieren von Personen geht. Aber man kann natürlich auch andere Dinge fotografieren, insbesondere solche, die eigentlich einen Schutz durch das Urheberrecht genießen. Das bringt uns zunächst zur so genannten 

Panoramafreiheit

Man könnte sie sich stark vereinfacht als das "Recht am eigenen Bild für Gegenstände" bzw. deren Eigentümer vorstellen (verwurzelt in §59 des Urhebergesetzes). Sie schränkt das Urheberrecht ein, welches eigentlich ideelles und materielles Eigentum schützen soll, so dass geschützte Werke trotzdem fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden können. Voraussetzung ist ähnlich wie bereits weiter oben erwähnt, dass man sich bei der Aufnahme im öffentlichen Raum bewegt. Die Panoramafreiheit greift meist, wenn man bestimmte Kunstobjekte oder Bauwerke ablichtet (nur Außenfassaden erlaubt, keine Innenhöfe oder ähnliches!). Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen, einerseits durch andere Rechte (wie beispielsweise das Haus-, Eigentums- oder Persönlichkeitsrecht) aber auch durch Spezialfälle wie zum Beispiel die berüchtigte Beleuchtung des Eifelturms, die seit 1985 urheberrechtlich geschützt ist. Der Bundesgerichtshof verbietet in seiner Rechtssprechung außerdem Hilfsmittel wie Leitern, überlange Stative und Drohnen. Außerdem darf man es in der Nachbearbeitung nicht übertreiben. Ein wenig an den Kontrasten drehen ist erlaubt, bei der beliebten Anwendung von Filtern sollte man es nicht zu arg übertreiben. Die folgenden Bilder zeigen ein Kunstobjekt und Bauwerke, deren Ablichtung so okay wäre, um weiter verbreitet zu werden:

  • IMG_3672
  • IMG_4985
 

Logos und Markenprodukte

...sind ein verwandtes Problem. Solange die Bilder anschließend nicht gewerblich verwendet werden, ist eine Veröffentlichung erlaubt. Andernfalls darf das Markenprodukt zumindest nicht im Vordergrund/inhaltlichen Mittelpunkt stehen. Sobald das Bild den Eindruck erweckt, dass damit geworben werden könnte, ist von einer Veröffentlichung eher abzuraten, solange man sich nicht das entsprechende Einverständnis besorgt hat. Das gleiche gilt auch für andere urheberrechtlich geschützte Gegenstände, solange sie nur "unwesentliches Beiwerk" sind (§57 UrhG).

Damit hätten wir ganz grob (!) skizziert, was du für Fotos machen und wie du sie verwenden darfst. Interessant ist natürlich nun die Frage, was andere mit deinen Fotos dürfen und was nicht. Dafür gibt es das bereits erwähnte

Urheberrecht

Wie bereits erwähnt schützt es geistiges Eigentum. Aber was heißt das überhaupt? Wann ist ein Werk schützenswert, worin besteht dieser Schutz und was ist überhaupt ein Werk? §2 UrhG sagt zunächst einmal "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen". Das Wort "persönlich" macht schon einmal klar, dass das Urheberrecht personengebunden ist und damit nicht übertragbar (außer auf Erben). Außerdem darf es sich nicht um automatisiert erstellte Aufnahmen handeln, wie beispielsweise durch Überwachungskameras. Es gilt aber "automatisch", d.h. du musst nicht deinen Namen unter ein Foto schreiben oder dein Logo irgendwo ins Bild pinseln um vom Urheberrecht zu profitieren. Weitaus schwieriger ist die Definition davon, was eine "geistige Schöpfung" ist. Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet zur Abstufung in punkto Fotografie zwischen den Begriffen "Lichtbild" (§72 UrhG) und "Lichtbildwerk". Leider lassen sich beide Begriffe oftmals nicht sauber von einander trennen.

Lichtbild

Darunter fallen im Prinzip alle Bilder, bei denen keine besondere kreative Leistung erkennbar ist. Grob gesagt: wenn für das Foto keine besonderen Vorkehrungen getroffen wurden und jemand anders in deiner Nähe ohne Aufwand das gleiche Bild hätte machen können, handelt es sich wahrscheinlich um ein Lichtbild. Darunter fallen zum Beispiel Urlaubsschnappschüsse. Das Nachstellen ist nicht geschützt. Jemand anders dürfte das gleiche Bild nicht nur fotografieren, sondern auch veröffentlichen. Dein konkretes Bild ist aber zu deinen Lebzeiten und für 50 Jahre danach verwertungsrechtlich geschützt. Besser sieht's aus beim 

Lichtbildwerk

Darunter fallen Bilder, die unter Umständen zustande kommen, die eine gewisse kreative Eigenleistung offenbaren. Oft genanntes Paradebeispiel ist ein Bild des verhüllten Reichstags. Genauso kann aber ein Porträt mit einer bestimmten Perspektive/Ausleuchtung/Bekleidung etc. ein Lichtbildwerk darstellen. Jemand anders könnte es nicht ohne nennenswerten Aufwand nachstellen (was ohnehin verboten wäre). Der Schutz gilt hier sogar bis zu 70 Jahre nach dem Tod (§64 UrhG).

Recht auf Privatkopie

Nur um es am Schluss noch einmal klarzustellen: Das Urheberrecht regelt zwar Veröffentlichungen (§12 UrhG), das Recht auf Anerkennung deiner Urheberschaft (§13 UrhG), das Recht darauf, dass dein Werk nicht entstellt oder beeinträchtigt wird (§14 UrhG) und du als Urheber alleiniger Inhaber der Verwertungsrechte bist (§§15 ff. UrhG). ABER: es ist trotzdem jedem erlaubt, sich dein Bild auf der Festplatte zu speichern oder sich in die Wohnung zu hängen. ¯\(ツ)/¯


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35672 Kommentare

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